Die Qual der Wahl: Die „richtige“ Akquisitionsstruktur

Neben der laufenden Besteuerung sollte bei der Planung der Akquisition auch die Besteuerung eines möglichen Exits berücksichtigt werden. Obwohl grundsätzlich nur 5% eines Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung nach deutschem Steuerrecht steuerpflichtig sind, kann die Effektivsteuerbelastung von etwa 1,5% im Einzelfall signifikant sein, sodass eine sorgfältige Steuerplanung empfehlenswert ist.

Sowohl der Erwerb eines deutschen Unternehmens als auch der spätere Verkauf können Grunderwerbsteuer auslösen, wenn die Gesellschaft über in Deutschland belegenes Grundvermögen verfügt. Durch die deutliche Anhebung der Steuersätze in den letzten Jahren, die zurzeit je nach Bundesland zwischen 3,5% und 6,5% liegen, hat sich die Grunderwerbsteuer zu einer signifikanten „Transaktionssteuer“ entwickelt. Abhängig vom Einzelfall kann es möglich sein, den Anfall von Grunderwerbsteuer durch entsprechende Strukturierung der Akquisition zu vermeiden.

Schließlich sollten bei der Strukturierung der Akquisition auch die steuerlichen Auswirkungen in China berücksichtigt werden. Dies gilt vor allem für die Besteuerung von Dividendeneinkünften bei einer späteren Repatriierung der Gewinne von Deutschland nach China. Dividenden sind in China grundsätzlich voll steuerpflichtig, ausländische Ertrag- und Quellensteuern können jedoch auf die chinesische Körperschaftsteuer angerechnet werden. Eine Anrechnung ist jedoch nur für Dividenden möglich, die von Gesellschaften ausgeschüttet werden, die sich innerhalb von drei Beteiligungsebenen unterhalb von China befinden.

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