Signifikante Lockerung bei Regulierung grenzüberschreitenden Datenverkehrs

Am 22. März hat die Cyberspace Administration of China (CAC) die Bestimmungen zur Regulierung und Förderung des grenzüberschreitenden Datenverkehrs veröffentlicht. Von Burkhardt & Partner RAe

Die CAC-Bestimmungen sehen Ausnahmen für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten vor und stellen somit eine signifikante Lockerung des aktuell geltenden strengen Regimes nach dem Gesetz zum Schutz von personenbezogenen Daten (‚GSPD‘) dar.

Eine der für KMU wichtigsten und am heißesten diskutierten Regelungen ist Art. 5 der CAC-Bestimmungen (ursprünglich in Art. 4 des Entwurfs). Dieser sieht vier Ausnahmetatbestände vor, bei deren Vorliegen die drei Voraussetzungen für grenzüberschreitende Übermittlung von personenbezogenen Daten nach dem GSPD keine Anwendung finden, d.h. es ist weder eine CAC-Sicherheitsbewertung noch eine Zertifizierung oder der Abschluss eines CAC-Standardvertrags erforderlich.

Im Vergleich zum Entwurf der CAC-Bestimmungen vom 28. September 2023 sind die CAC-Bestimmungen nun präziser formuliert, schließen einige im Entwurf enthaltene Lücken und klären einige der in unserem Artikel zum Entwurf der Bestimmungen diskutierten Fragen. >>Hier geht es zum Artikel

Regulierung des grenzüberschreitenden Datenverkehrs
Regulierung des grenzüberschreitenden Datenverkehrs

Aufgrund der Wichtigkeit und Resonanz dieses Themas sind wir gerade dabei, zu den neuen CAC-Bestimmungen einen Artikel zu verfassen, in dem wir die Inhalte der CAC-Bestimmungen näher vorstellen, deren praktischen Auswirkungen auf KMU in China kommentieren und erklären, unter welchen Voraussetzungen KMU bei grenzüberschreitenden Datentransfers von den Ausnahmen nach den CAC-Bestimmungen Gebrauch machen dürfen.

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Falko Bozicevic ist Mitglied des Redaktionsteams sowie verantwortlich für das Anleiheportal BondGuide (www.bondguide.de)