Zwang zur Zweigstellengründung in China?

Zwang zur Zweigstellengründung in China?
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Dieser Artikel ist die ursprüngliche Fassung zu der aktualisierten Version „Zwang zur Zweigstellengründung“ aus Oktober 2021.

Fast alle Unternehmen im Flächenland China beschäftigen Mitarbeiter im Außendienst. Im Falle von Geschäftsmodellen, die viel Personal in der Fläche benötigen, steigen dann die Investitions- und Unterhaltskosten für Verkaufs- oder Serviceniederlassungen. Deshalb halten Unternehmen diese Zahl üblicherweise möglichst niedrig. Allerdings verlangt eine neue Gesetzeslage in China die Zweigstellengründung, weshalb es mehrere Punkte zu berücksichtigen gilt.

Grundsätzlich erhalten alle Unternehmen in China eine Geschäftslizenz. Sie erlaubt ihnen, im Rahmen des eingetragenen Geschäftszweckes in ganz China tätig zu sein. Andererseits gilt, dass ein Unternehmen nur an seiner behördlich registrierten Unternehmensadresse Geschäfte ausüben darf.

Gibt es nur einen registrierten Unternehmenssitz in China, müssen alle Mitarbeiter, auch Außendienstmitarbeiter, von diesem Sitz aus arbeiten. Das gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit an einem weit entfernten Ort erbracht werden soll, beziehungsweise muss. Eine dauerhafte oder auf Dauer angelegte Tätigkeit außerhalb des registrierten Unternehmenssitzes ist nicht erlaubt. Rechtlich problematisch werden daher „Verkaufs- oder Serviceniederlassungen“ in Form von angemieteten Büros oder der Einsatz von Verkaufsmitarbeitern in anderen Stadtbezirken, Städten oder Provinzen. Dabei ist es unerheblich, ob aus eigenen Büros, gemieteten Geschäftsräumen oder dem Homeoffice gearbeitet wird.

Zweigstellengründung ist in China vorgeschrieben

Seit einigen Monaten gehen Chinas Behörden nun verstärkt gegen Unternehmen vor, die dauerhaft Mitarbeiter ohne registrierte Zweigstellen in anderen Städten beschäftigen. Allerdings gibt es in China bislang keine provinzübergreifenden Richtlinien für die Durchsetzung der Zweigstellenpflicht. Daher bleibt unsicher, was genau die Behörden als eine verbotene dauerhafte geschäftliche Tätigkeit außerhalb der behördlich registrierten Adresse des Unternehmens einstufen. Dies unterscheidet sich von Provinz zu Provinz und hängt stark vom Einzelfall ab.

So kann die Installation einer Produktionslinie durch Servicemitarbeiter des Unternehmens bei einem Kunden in einer anderen Provinz – auch wenn diese mehrere Monate dauert – noch erlaubt sein. Eine durch Mitarbeiter des Unternehmens betriebene Servicewerkstatt in einer anderen Stadt oder Provinz hingegen kann schon ab dem ersten Tag „illegal“ sein, wenn es klar ist, dass die dort ausgeführten Servicedienstleistungen auf unbestimmte Zeit angeboten werden sollen.

In der Vergangenheit hatten die lokalen Behörden oft ein Auge zugedrückt. Deswegen hatte es sich in der Praxis etabliert, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter von zuhause aus arbeiten lassen oder Büros anmieten und die Mitarbeiter dann von dort aus tätig sind. Hierfür hatten die Unternehmen dann keine eigene Verkaufs- oder Serviceniederlassung gegründet.

Verschärfte Gesetzeslage

Am 15. Juni 2020 wurden die diesbezüglichen gesetzlichen Rahmenbedingungen geändert. Den Auftakt hat ein nationaler Verordnungsentwurf gemacht: die Verordnung zur Regulierung und Verwaltung von wirtschaftlichen Einheiten. Der Entwurf ist zwar zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels noch nicht umgesetzt, jedoch sind bereits einige Provinzen vorangeprescht. Sie haben entsprechende Verordnungen erlassen, die Behörden in der Praxis verwirklichen. Immer mehr Unternehmen bekommen die geänderte Gesetzes- und Behördenpraxis nunmehr zu spüren. Zunehmend werden Unternehmen von Behörden aufgefordert ihre Geschäftsaktivitäten zu registrieren.

Da die Fristen meist zu kurz sind, um innerhalb der gesetzten Termine eine Niederlassung zu gründen, bringen die behördlichen Aufforderungen die Unternehmen oft in die Situation, ihre Geschäftsaktivitäten temporär einstellen zu müssen. Dabei ist zukünftig damit zu rechnen, dass die Behörden landesweit härter durchgreifen und auch Strafen erlassen, wenn eine nicht registrierte „Verkaufs- oder Serviceniederlassung“ entdeckt wird.

Behörden haben das Recht, gegen Unternehmen, die gegen die Vorschriften verstoßen, Strafen von bis zu RMB 100.000 (ca. EUR 12.000) zu verhängen. Daneben können die Behörden nicht registrierte Verkaufs- und Servicebüros schließen und deren „illegal“ erzielte Gewinne einziehen – so z.B. die Verkaufserlöse des Büros. Hierzu können die Behörden die Büros ohne Vorankündigung betreten, Unterlagen kopieren und mitnehmen. Außerdem können sie Ausstattungsgegenstände, Rohmaterialien, Werkzeuge und andere beweisrelevante Informationen einziehen. Und was es noch zu bedenken gilt: Der Verstoß wirkt sich für das Unternehmen negativ im Sozialpunktesystem aus.

Alternativen zur Zweigstellengründung in China?

Hat ein Unternehmen sich entschlossen in China zu investieren, sollte es daher von Anfang bei der (Finanz-)Planung berücksichtigen, dass für eine flächendeckende Bearbeitung die Zweigstellengründung erforderlich ist. Diese ist zwar nicht so aufwendig wie die Gründung eines eigenständigen Unternehmens, verursacht jedoch zusätzliche Kosten. Insbesondere sollten Unternehmen kritisch analysieren, wie sie mit möglichst wenig Niederlassungen einen möglichst großen Teil Chinas, bzw. den für das Unternehmen relevanten Teil abdecken können. Hierbei ist zu beachten, dass es zwischen den unterschiedlichen Provinzen oft große kulturelle Unterschiede gibt.

Auch sollte man prüfen, ob lokale Dienstleister direkt unterbeauftragt werden oder Service- und Verkaufsmitarbeiter als Selbständige auftreten können, um so der Pflicht der Gründung einer Niederlassung zu entgehen.

Personaldienstleister oder „befreundete“ Firmen bieten hierfür Unternehmen oft an, den Angestellten für das Unternehmen einzustellen. Aber Vorsicht: Dies kann neben unternehmensrechtlichen, auch steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Probleme mit sich bringen.

Fazit

Für Investoren bedeutet die geschilderte Entwicklung, dass Unternehmungen in Zukunft den Zwang zur Niederlassungsgründung und somit erhöhte Gründungs- und Organisationskosten in ihrer Finanzplanung berücksichtigen sollten, wenn ihr Geschäft viele Außendiensttätigkeiten erfordert. Gleichzeitig sollte man aber auch die Möglichkeiten der Beauftragung von lokalen Dienstleistern oder das Anstellen von Service- und Verkaufsmitarbeitern als Selbständige prüfen.

Rainer Burkardt

Rainer Burkardt ist Gründer und ­Geschäftsführer der chinesischen Anwalts­kanzlei Burkardt & Partner in Shanghai, welche im kanzleimonitor ­unter die Top-5 der Rechtsanwaltskanzleien in China gewählt wurde. Seit 2009 ist Herr Rainer Burkardt Vertrauensanwalt des österreichischen Generalkonsulats in Shanghai und seit 2013 Schiedsrichter der Shanghai International Economic and Trade Arbitration Commission (SHIAC). Sein Fokus liegt auf der Beratung von deutschen, Schweizer und österreichischen Unternehmen bei deren Investitionen in China.

Ondřej Zapletal

Ondřej Zapletal ist Associate Lawyer bei Burkardt & Partner Rechtsanwälte. Er hat an der Shanghaier East China University of Political Science and Law chinesisches Bürger- und Handelsrecht studiert.

Dieser Post ist auch verfügbar auf: Vereinfachtes Chinesisch